Archiv für den Monat: Mai 2020

MdL Heiner Illing lädt Sportvereine zur Telefonkonferenz ein


Die Corona-Pandemie stellt die gesamte Gesellschaft vor enorme Herausforderungen. Auch die Sportvereine bekommen die Auswirkungen schmerzhaft zu spüren, denn ein normales Vereinsleben ist in diesen Zeiten kaum möglich. „Neben den gravierenden sozialen Aspekten sind es vor allem die wirtschaftliche Folgen der Corona-Pandemie, die den Vereinen Kopfzerbrechen bereiten“, weiß der Landtagsabgeordnete Heiner Illing aus zahlreichen Gesprächen mit Vereinsverantwortlichen zu berichten. “Die für Sportvereine wichtigen Einnahmen durch den Betrieb der Vereinsgaststätten sind weggebrochen. Gleichzeitig laufen regelmäßige Ausgaben für Pacht und Leasing, die Pflege der Sportanlagen sowie Gehälter für Trainerinnen und Trainer weiter.”

Um Vereinen unter die Arme zu greifen, die durch die Corona-Krise in Existenznot geraten sind, hat die Landesregierung ein eigenes Hilfsprogramm aufgelegt. Der Schutzschild für Vereine in Not sieht Soforthilfen von bis zu 12.000 Euro vor. Die Landeszuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden. Insgesamt stehen für den Vereins-Schutzschild 10 Millionen Euro zur Verfügung. Die Umsetzung des Hilfsprogramms erfolgt für alle Sportvereine durch den Landessportbund. Das Landesprogramm ergänzt das Soforthilfe-Programm des Bundes für Unternehmen, das auch für Vereine mit einem Wirtschaftsbereich in Frage kommt.

In einer telefonischen Vereinskonferenz möchte Illing betroffenen Sportvereinen den Schutzschild für Vereine in Not vorstellen, mit den Verantwortlichen ins Gespräch kommen und dabei offene Fragen beantworten. An dem Informationsangebot für Vereine wird außerdem der Staatssekretär im Innenministerium, Randolf Stich, teilnehmen. Die Telefonkonferenz findet statt am Freitag, den 22. Mai, um 18 Uhr. Interessierte Vereine können sich per E-Mail mdl@heiner-illing.de für die Veranstaltung spätestens am Freitag bis 12 Uhr anmelden und erhalten anschließend einen Zugangscode zur Telefonkonferenz.

Illing abschließend: „Gerade in diesen schwierigen Zeiten brauchen wir unsere starke Vereinslandschaft. Die Sportvereine sind hier von besonderer Bedeutung. Sie organisieren gesellschaftlichen Zusammenhalt und tragen damit ganz wesentlich zu einem solidarischen und sozialen Miteinander in unserer Gesellschaft bei.”

Weitere Informationen zum Vereinsprogramm der Landesregierung:

www.lsb-rlp.de

www.wir-tun-was.rlp.de

Veröffentlicht am 18.05.2020.

7. Corona-Bekämpfungsverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 18. Mai tritt die 7. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft und endet am 26. Mai 2020. In dieser Verordnung ist zusätzlich die Öffnung von Beherbegungsbetrieben gestattet und geregelt:
 
§2
(1) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung und Einhaltung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche
Einrichtungen,
2. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen,
3. Jugendherbergen, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime, Ferienzentren und
ähnliche Einrichtungen,
4. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche
Einrichtungen, soweit die genutzten Camping-Einheiten, Wohnmobile und
ähnliche Einrichtungen über eigene sanitäre Einrichtungen verfügen.
Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur unter Beachtung und Einhaltung folgender Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
1. Die gebotenen Hygienemaßnahmen sind einzuhalten; dies gilt insbesondere für
die Zimmerreinigung und für Gegenstände, die von Gast zu Gast weitergegeben oder bestimmungsgemäß nacheinander genutzt werden sowie für die Bereitstellung von Desinfektionsmittel.
2. Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht unter Angabe der Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sämtlicher Gäste. Die Kontaktdaten sind von dem Betreiber der Einrichtung für eine Frist von einem Monat beginnend mit dem Tag des Besuches der Gäste in der Einrichtung aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich irreversibel zu löschen. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten der Gäste verlangen; die Daten sind unverzüglich von dem Betreiber der Einrichtung zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Der die Reservierung vornehmende Gast ist bei Annahme der Reservierung auf das Vorgehen nach Satz 2 bis 5 hinzuweisen.
3. In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber Personen, die aufgrund einer Sehbehinderung nicht dazu in der Lage sind, diesen einzuhalten. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu vermeiden.
4. Für die gastronomischen Angebote der Einrichtung gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
5. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung haben bei Gästekontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Die Gäste der Einrichtung haben in öffentlich zugänglichen Innenbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
6. Eine gemeinsame Beherbergungseinheit (Zimmer, Ferienwohnung oder ähnliche Beherbergungseinheiten) dürfen nur diejenigen Personen beziehen, die nicht vom Kontaktverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 erfasst sind.
7. Für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Betreiber der Einrichtung oder das Angebot von Freizeitaktivitäten gelten die jeweiligen Bestimmungen dieser Verordnung.
8. Die Nutzung von öffentlichen Toilettenanlagen der Einrichtung ist unter Beachtung der gebotenen Hygienemaßnahmen zulässig. Die Nutzung weiterer sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen (beispielsweise öffentliche Duschen auf Campingplätzen) ist nicht zulässig.
 
Viele Grüße
Heiner Illing
 
Details lesen Sie hier in der pdf: 7. CoBeLVO

Veröffentlicht am 16.05.2020.

Sommersemester 2020 wird als digitales Semester fortgeführt

Sommersemester 2020 wird als digitales Semester fortgeführt

Die rheinland-pfälzischen Hochschulen und das Wissenschaftsministerium haben sich heute in einer Videokonferenz gemeinsam darauf verständigt, das laufende Sommersemester 2020 als digitales Semester fortzuführen. Es wurde noch einmal bekräftigt, dass es nur in begründeten Ausnahmefällen (z.B. für Labore und Werkstätten) auf Antrag Präsenzbetrieb geben kann. Näheres regeln die Hochschulleitungen vor Ort.

„Die Universitäten und Hochschulen haben in Rheinland-Pfalz mit viel Engagement und Einsatz einen vorbildlichen Start ins digitale Semester hingelegt. Vor einem Jahr hätte das so niemand für möglich gehalten. Es ist sehr sinnvoll, das digitale Semester beizubehalten und nur um Veranstaltungen in Präsenzform zu ergänzen, die definitiv nicht digital ersetzbar sind“, so Wissenschaftsminister Prof. Dr. Konrad Wolf.

Bund und Länder hatten vergangene Woche beschlossen, weitere Öffnungen für viele Lebensbereiche zu ermöglichen.

„Diese Bekräftigung ist für die weitere Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebs enorm wichtig. Die Lehrenden und die Studierenden haben sich mit dieser Ausnahmesituation arrangiert. Es wird auch hier nicht einfach etwas abgespult, sondern engagiert mit den gegebenen Möglichkeiten umgegangen. Niemand möchte diese Form auf Dauer stellen, aber es ist doch auch eine gute Testphase für didaktische Experimente. Das Zusammenwirken von analogen und digitalen Lehrkonzepten kann man nach diesem digitalen Sommer in Ruhe und besser beurteilen.“, sagte der Vorsitzende der Landeshochschulpräsidentenkonferenz und Präsident der Universität Trier, Prof. Dr. Michael Jäckel.

„Das digitale Sommersemester 2020 ist außergewöhnlich und hat sich bislang gut bewährt. Das Engagement der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ist außerordentlich und die Akzeptanz bei den Studierenden groß. Wir finden aktuell für viele Herausforderungen neue Lösungen und erproben teilweise sehr innovative Formen der Lehre, die uns auch für die Zukunft erhalten bleiben werden. Zu erwarten ist, dass die digitale Lehre auch zum Wintersemester 2020/2021 ein zentrales Element bleiben wird“, ergänzte Wolf.

Veröffentlicht am 15.05.2020.

1. Änderung der 6. Corona-Bekämpfungsverordnung – Erleichterung bei Bestattungen und Standesamt

Weitere Erleichterungen bei familiären Ereignissen
Wie der Abgeordnete Heiner Illing heute berichtete, erlaubt die 1. Änderung zur 6. Corona-Bekämpfungsverordnung weitreichende Erleichterungen bei Trauerfeierlichkeiten, die auch im Alzeyer Land mit Sehnsucht erwartet wurden. Ab sofort dürfen an Bestattungen in geschlossenen Räumen (Trauerhallen) als Trauergäste folgende Personen teilnehmen:

1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Le-
benspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder
des Verstorbenen,
2. Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten Grad verwandt sind, und
3. Personen eines weiteren Hausstands.

Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine Person pro 10 qm Raumfläche anwesend ist.
Ebenfalls gelten Erleichterungen beim Standesamt. An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen:

1. Personen, die mit einem der Eheschließenden im ersten Grad verwandt sind, und
2. Personen eines weiteren Hausstands.
 
Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine Person pro 10 qm Raumfläche anwesend ist.
Der Abgeordnete betont, dass hier ein weiteres wichtiges Stück Normalität in den Alltag der Familien zurückkehrt.
 
Details in der pdf: 6. CoBeLVO_1. ÄnderungsVO

Veröffentlicht am 14.05.2020.

Zukunftsinvestitionen auch in der Corona-Krise aufrechterhalten

Schweitzer zur Steuerschätzung: Zukunftsinvestitionen auch in der Corona-Krise aufrechterhalten – Land spannt Schutzschirm für Kommunen

Finanzministerin Doris Ahnen hat heute die Steuerschätzung für die Jahre 2020 und 2021 vorgestellt. Dazu erklärt der SPD-Fraktionsvorsitzende Alexander Schweitzer:

„Die Corona-Krise hat in die Kassen von Bund, Ländern und Kommunen tiefe Löcher gerissen. Ausgehend von den Vorhersagen zur Konjunkturentwicklung werden für das laufende Jahr Steuermindereinahmen nie dagewesenen Ausmaßes prognostiziert. So werden für das Haushaltsjahr 2020 Mindereinnahmen in Höhe von 2,026 Milliarden Euro, für 2021 in Höhe von 875 Millionen Euro im Vergleich zu den Vorjahresprognosen erwartet. Um die Investitionstätigkeit des Staates aufrechtzuerhalten, braucht es in dieser dramatischen Ausnahmesituation ein entschlossenes finanzpolitisches Handeln. Die Ankündigung der Landesregierung, auf die Ergebnisse der Steuerschätzung mit einem zweiten Nachtragshaushalt zu reagieren, kommt daher zum richtigen Zeitpunkt. Die im Landeshaushalt vorgesehenen Investitionen in die Zukunft unseres Landes dürfen nicht der Pandemie zum Opfer fallen. Nachdem mit dem ersten Corona-Nachtragshaushalt Hilfen für das Gesundheitswesen, für Gesellschaft und Wirtschaft auf den Weg gebracht wurden, muss es jetzt darum gehen, den Landeshaushalt zu stabilisieren. Es ist daher ein finanzpolitisch sinnvolles Vorgehen, die Einnahmeausfälle durch die Anhebung der Kreditaufnahmemöglichkeit des Landes abzumildern.“

Zur Situation der kommunalen Haushalte sagt Schweitzer: „Auch die Kommunen müssen pandemiebedingt mit einem dramatischen Einbruch ihrer Einnahmen rechnen: Für das Jahr 2020 wird von Steuermindereinnahmen in Höhe von 638 Millionen Euro ausgegangen. Die Landesregierung kommt in dieser Situation ihrer Verantwortung für die Kommunen nach und spannt einen kommunalen Rettungsschirm mit einem Gesamtvolumen von rund 700 Millionen Euro auf. Dies kündigte Finanzministerin Doris Ahnen heute an. Bereits im ersten Corona-Nachtragshaushalt hat die Landesregierung umfangreiche finanzielle Hilfen für die Kommunen vorgesehen. Zur Unterstützung bei der Pandemiebekämpfung wurden bereits 100 Millionen Euro Soforthilfen an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlt. Der Stabilisierungsmechanismus im Kommunalen Finanzausgleich sorgt zudem dafür, dass die Zuweisungen aus diesem an die Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 stabil bleiben werden. Mit dem zweiten Corona-Nachtragshaushalt soll der Schutzschild für Kommunen nun um ein drittes Instrument erweitert werden: Das Land wird einmalig die Hälfte der Mindereinnahmen der Kommunen bei der Gewerbesteuer ausgleichen. Klar ist aber auch: Bund, Länder und Kommunen stehen bei der Bewältigung der Corona-Krise in gemeinsamer Verantwortung. Auch der Bund muss seinen Beitrag leisten und rasch ein eigenes Rettungspaket für die kommunalen Haushalte auf den Weg bringen.“ 

Veröffentlicht am 14.05.2020.

Zukunftsperspektive Rheinland-Pfalz: Außenveranstaltungen mit bis zu 100 Personen ab 27. Mai wieder möglich

Gestern hat der rheinland-pfälzische Ministerrat den Stufenplan „Zukunftsperspektive Rheinland-Pfalz“ verabschiedet. Dieser regelt u.a. weitere Öffnungen von Kultureinrichtungen sowie die Durchführung von Veranstaltungen. Öffentliche Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen können im Außenbereich ab dem 27. Mai wieder durchgeführt werden. Im Innenbereich sind öffentliche Veranstaltungen ab dem 10. Juni mit bis zu 75 Personen wieder möglich. Davon unabhängig können Kultureinrichtungen wie Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und Kinos bereits zum 27. Mai öffnen und ihr Kulturangebot wieder aufnehmen. Die zugelassene Publikumszahl in den Kultureinrichtungen werden auf Grundlage individueller Schutzkonzepte festgelegt.

„Kultur ist unerlässlich. Sie ist ein Teil unseres Menschseins. Daher war es wichtig, der Kultur eine Zukunftsperspektive zu geben. Wir werden jetzt schnell das Gespräch mit den Akteuren suchen, damit diese entsprechende Schutzkonzepte aufstellen können. Wir wollen dabei, das weitere Infektionsrisiko gering halten und gleichzeitig das soziale und kulturelle Leben schrittweise wiederaufnehmen“, so Kulturminister Konrad Wolf.

Die nächste Phase des Stufenplans sieht vor, dass ab dem 10. Juni die Personengrenze auf 250 Personen für öffentliche Veranstaltungen im Außenbereich erhöht wird. Öffentliche Veranstaltungen im Innenraum werden zum 10. Juni mit einer Personanzahl von bis zu 75 Personen wieder möglich. Ab dem 24. Juni sind öffentliche Innen-Veranstaltungen mit bis zu 150 Personen erlaubt. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass in Ausnahmefällen höhere Personenzahlen zugelassen werden können.

Veranstaltungen in Kulturinstitutionen wie Theater, Konzerthäuser, Kleinkunstbühnen und Kinos sind hiervon nicht betroffen. Aufgrund der professionellen Personalstruktur und Infrastruktur kann hier das Kulturangebot bereits zum 27. Mai wieder aufgenommen werden. Notwendige Auflagen für die Öffnung der Kultureinrichtungen sowie die Genehmigung von öffentlichen Veranstaltungen werden in den nächsten Tagen und Wochen mit den Akteuren entwickelt. Dazu gehören Zugangskontrollen, die Sicherstellung der Nachverfolgbarkeit, die Wahrung der Abstandsregeln, eine weitgehende Beschränkung des Begegnungsverkehrs, das Tragen von Mund-Nasen-Masken und die Vorlage von Hygienekonzepten. Von Chor, Gesang und ähnlichen Tätigkeiten soll bei den Aufführungen zunächst abgesehen werden. Auf dieser Grundlage werden Publikumshöchstgrenzen für jede Einrichtung in den Konzepten festgehalten.

Großveranstaltungen wie Volksfeste, größere Sport- und Kulturveranstaltungen mit Publikum, größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Wein- oder Schützenfeste sowie Kirmesveranstaltungen bleiben bis zum 31. August untersagt.

Veröffentlicht am 14.05.2020.