7. Corona-Bekämpfungsverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 18. Mai tritt die 7. Corona-Bekämpfungsverordnung in Kraft und endet am 26. Mai 2020. In dieser Verordnung ist zusätzlich die Öffnung von Beherbegungsbetrieben gestattet und geregelt:
 
§2
(1) Die Öffnung folgender Einrichtungen ist unter Beachtung und Einhaltung der in Satz 2 genannten Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
1. Hotels, Hotels garnis, Pensionen, Gasthöfe, Gästehäuser und ähnliche
Einrichtungen,
2. Ferienhäuser, Ferienwohnungen, Privatquartiere und ähnliche Einrichtungen,
3. Jugendherbergen, Erholungs-, Ferien- und Schulungsheime, Ferienzentren und
ähnliche Einrichtungen,
4. Campingplätze, Reisemobilplätze, Wohnmobilstellplätze und ähnliche
Einrichtungen, soweit die genutzten Camping-Einheiten, Wohnmobile und
ähnliche Einrichtungen über eigene sanitäre Einrichtungen verfügen.
Eine Öffnung der in Satz 1 genannten Einrichtungen ist nur unter Beachtung und Einhaltung folgender Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen zulässig:
1. Die gebotenen Hygienemaßnahmen sind einzuhalten; dies gilt insbesondere für
die Zimmerreinigung und für Gegenstände, die von Gast zu Gast weitergegeben oder bestimmungsgemäß nacheinander genutzt werden sowie für die Bereitstellung von Desinfektionsmittel.
2. Es besteht eine Reservierungs- oder Anmeldepflicht unter Angabe der Kontaktdaten (Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer) sämtlicher Gäste. Die Kontaktdaten sind von dem Betreiber der Einrichtung für eine Frist von einem Monat beginnend mit dem Tag des Besuches der Gäste in der Einrichtung aufzubewahren; nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich irreversibel zu löschen. Das zuständige Gesundheitsamt kann, soweit dies zur Erfüllung seiner nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben erforderlich ist, Auskunft über die Kontaktdaten der Gäste verlangen; die Daten sind unverzüglich von dem Betreiber der Einrichtung zu übermitteln. Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. An das zuständige Gesundheitsamt übermittelte Daten sind von diesem unverzüglich irreversibel zu löschen, sobald die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden. Der die Reservierung vornehmende Gast ist bei Annahme der Reservierung auf das Vorgehen nach Satz 2 bis 5 hinzuweisen.
3. In allen öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung ist der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten; dies gilt nicht gegenüber Personen, die aufgrund einer Sehbehinderung nicht dazu in der Lage sind, diesen einzuhalten. Der Betreiber der Einrichtung hat durch Steuerung des Zutritts Ansammlungen von Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen der Einrichtung, die von einer Mehrzahl von Personen benutzt werden, zu vermeiden.
4. Für die gastronomischen Angebote der Einrichtung gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
5. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Einrichtung haben bei Gästekontakt eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden. Die Gäste der Einrichtung haben in öffentlich zugänglichen Innenbereichen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
6. Eine gemeinsame Beherbergungseinheit (Zimmer, Ferienwohnung oder ähnliche Beherbergungseinheiten) dürfen nur diejenigen Personen beziehen, die nicht vom Kontaktverbot des § 5 Abs. 1 Satz 1 erfasst sind.
7. Für die Erbringung von Dienstleistungen durch den Betreiber der Einrichtung oder das Angebot von Freizeitaktivitäten gelten die jeweiligen Bestimmungen dieser Verordnung.
8. Die Nutzung von öffentlichen Toilettenanlagen der Einrichtung ist unter Beachtung der gebotenen Hygienemaßnahmen zulässig. Die Nutzung weiterer sanitärer Gemeinschaftseinrichtungen (beispielsweise öffentliche Duschen auf Campingplätzen) ist nicht zulässig.
 
Viele Grüße
Heiner Illing
 
Details lesen Sie hier in der pdf: 7. CoBeLVO

Veröffentlicht am 16.05.2020.