AfD-Landtagsfraktion scheitert mit Eilantrag vor Gericht

Klares Zeichen für wehrhafte Demokratie

Juristische Bestätigung für den Kampf gegen Extremismus: Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat heute einen Eilantrag der AfD-Landtagsfraktion abgelehnt, das Abgeordneten- und Fraktionsgesetz vorläufig außer Vollzug zu setzen. Auslöser war, dass es bei einem Mitarbeiter sowohl der AfD-Landtagsfraktion als auch eines AfD-Landtagsabgeordneten Zweifel an der Zuverlässigkeit gibt. Grundlage dafür war die im Abgeordneten- und Fraktionsgesetz festgeschriebene Zuverlässigkeitsüberprüfung, die Grund zur Annahme von verfassungsfeindlichen Bestrebungen in den vergangenen fünf Jahren ergeben hatte. Diese sollte wie im Gesetz geregelt bei einem Gespräch mit dem Landtagspräsidenten überprüft werden. Die AfD-Fraktion reagierte darauf mit dem Eilantrag zur vorläufigen Aussetzung des Gesetzes, der nun gescheitert ist.

„Wir sehen in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ein klares Zeichen für eine wehrhafte Demokratie und eine Bestätigung des Landtags im Kampf gegen politischen Extremismus“, betonte Martin Haller, parlamentarischer Geschäftsführer der SPD-Landtagsfraktion. „In seiner Begründung legt der Verfassungsgerichtshof deutlich da, dass er im konkreten Fall eines unter dem Verdacht der Unzuverlässigkeit stehenden Mitarbeitenden der AfD-Fraktion keinen Anlass sieht, den Vollzug des Gesetzes und so einer demokratischen Entscheidung vorläufig auszusetzen. Das Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung und die vorgesehene Anhörung seien zumutbar. Dies ist ein gutes Signal für die demokratischen Fraktionen im Landtag, die diese Gesetzesänderung geeint und geschlossen auf den Weg gebracht haben. Der Kerngedanke war und ist der Schutz des Parlaments als Herzkammer der Demokratie gegen Extremisten. Denn verfassungsfeindliche Bestrebungen sind mit einer Beschäftigung im Parlament unvereinbar. Verfassungsfeindliche Personen dürfen nicht staatlich finanziert werden.“

Hintergrund:

Der Entwurf für das Abgeordneten- und Fraktionsgesetz war vom Wissenschaftlichen Dienst des Landtags erstellt worden. Das Gesetz sieht im Kern vor, dass Mitarbeitende von Landtagsfraktionen oder Landtagsabgeordneten von einer staatlichen Finanzierung ausgeschlossen werden, wenn sie erwiesen verfassungsfeindlich sind. Dazu wird die parlamentsspezifische Zuverlässigkeit der Personen nach im Gesetz festgelegten Kriterien überprüft. Die Entscheidung liegt dann beim Präsidenten des Landtags. Das Gesetz wurde mit den Stimmen aller demokratischen Fraktionen im Landtag verabschiedet.

In seiner Begründung für die Ablehnung des Eilantrags der AfD-Fraktion zur Aussetzung des Gesetzes weist der Verfassungsgerichtshof in einer Pressemitteilung unter anderem auf den Schaden hin, der entstehen würde, wenn ein unter Extremismusverdacht stehender Mitarbeitender in dem Fall der AfD-Fraktion im Parlament arbeiten und dafür mit staatlichen Geldern bezahlt werden würde. Wörtlich heißt es: „Der Staat müsste hiernach die Tätigkeit einer Person im unmittelbaren parlamentarischen Bereich finanzieren, bei der Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie in den letzten fünf Jahren einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt oder unterstützt habe. Er wäre mithin gezwungen, die parlamentarische (Mit-)Arbeit einer Person zu finanzieren, die zuvor auf die Beseitigung des „Kerns im Kern“ der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes und der Verfassung für Rheinland-Pfalz hingewirkt habe.“

Ein Normenkontrollverfahren der AfD-Landtagsfraktion gegen die Gesetzesänderung aufgrund eines angenommenen Verfassungsverstoßes ist beim Verfassungsgerichtshof aktuell noch anhängig.

Veröffentlicht am 27.02.2026.