Weitere Erleichterungen bei familiären Ereignissen
Wie der Abgeordnete Heiner Illing heute berichtete, erlaubt die 1. Änderung zur 6. Corona-Bekämpfungsverordnung weitreichende Erleichterungen bei Trauerfeierlichkeiten, die auch im Alzeyer Land mit Sehnsucht erwartet wurden. Ab sofort dürfen an Bestattungen in geschlossenen Räumen (Trauerhallen) als Trauergäste folgende Personen teilnehmen:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Le-
benspartner, die Verlobte oder der Verlobte der Verstorbenen oder
des Verstorbenen,
2. Personen, die mit der Verstorbenen oder dem Verstorbenen im ersten Grad verwandt sind, und
3. Personen eines weiteren Hausstands.
Über den Personenkreis nach Satz 1 hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine Person pro 10 qm Raumfläche anwesend ist.
Ebenfalls gelten Erleichterungen beim Standesamt. An standesamtlichen Trauungen dürfen neben den Eheschließenden, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, weiterer für die Eheschließung notwendiger Personen und zwei Trauzeuginnen oder Trauzeugen folgende Personen teilnehmen:
Veröffentlicht am 14.05.2020.